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FÖRDERVEREIN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR GRESAUBACH

 


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Aktueller Vorstand:

1.    Vorsitzender - Zang Rolf
2.    Vorsitzender - Sandro Guido

1.    Kassenwart - Buchheit Achim
2.    Kassenwart - Benjamin Petry

1.    Schriftführer - Petry Dennis
2.    Schriftführer - Buchheit Kai

1.    Beisitzer - Buchheit Stefan
2.    Beisitzer - Irsch Stephan


 SATZUNG


SATZUNG DES FÖRDERVEREINS

DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR GRESAUBACH

 

§ 1       Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen “Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Gresaubach”.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Lebach-Gresaubach.

(3)  Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz versehen “eingetragener Verein” (e.V.).

 

§ 2       Zweck und Aufgabe

(1)  Zweck des Vereines ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung des Feuerschutzes durch ideelle und finanzielle Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Gresaubach.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)  Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a)    Die Förderung von Maßnahmen der Feuerwehr zur Sicherung von Menschenleben und Rettung aus Lebensgefahr sowie der sonstigen Aufgaben der Feuerwehr nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland.

b)    Förderung der Tradition und Kameradschaft innerhalb der Feuerwehr.

c)    Förderung der Jugendpflege innerhalb der Feuerwehr.

d)    Unterstützung der Feuerwehr bei der Öffentlichkeitsarbeit.

e)    Unterstützung der Feuerwehr bei der Mitgliederwerbung.

f)     Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes.

g)    Förderung der Verbundenheit der Bürger mit der Feuerwehr.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Funktionsträgern des Vereines kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind.

(6)  Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

 

§ 3       Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft zu dem Verein ist eine freiwillige.

(2)  Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht, und bereit ist die Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.

(3)  Förderer können Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen und Gesellschaften sein.

(4)  Die Aufnahme eines Mitgliedes oder Förderer setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als Mitglied oder Förderer beitreten will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Bei der Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied bzw. dem Förderer die Satzung zur Kenntnis zu bringen. Die Mitgliedschaft wird erst bei der Zahlung des ersten Beitrages wirksam.

(5)  Die Mitgliedschaft endet:

a)    durch den Tod,

b)    bei Ausschluss nach § 3 Absatz 6,

c)    bei Austritt nach § 3 Absatz 7.

(6)  Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder der Feuerwehr, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von diesem durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen vier Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

(7)  Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

(8)  Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

 

§ 4       Mittel des Vereins

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder und Förderer, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und sonstigen Einnahmen.

 

§ 5       Beitrag

(1)  Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.

(2)  Die Förderer bestimmen ihren Beitrag in angemessener Höhe nach eigenem Ermessen.

(3)  Die Beiträge sind zum 01.04. des Geschäftsjahres fällig.

(4)  Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht die Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des § 3 Absatz 6 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

 

§ 6       Geschäftsjahr

            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7       Organe des Vereins

            Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

 

§ 8       Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig. Förderer können nur beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ein Stimmrecht besteht nicht.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand mit 14 Tagen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich im Lebacher Anzeiger einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies mit 1/3 Mehrheit der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.

(3)  Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen eines Monats eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.

(5)  Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a)    vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 2500,00 € übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen,

b)    mittel- und langfristige Verträge,

c)    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

d)    die Wahl/Entlastung des Vorstandes,

e)    die Wahl von zwei Kassenprüfern,

f)     Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,

g)    Erlass einer Geschäftsordnung,

h)    Satzungsänderungen und

i)      die Auflösung des Vereins.

(6)  Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.

(7)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer ¾ Mehrheit möglich.

(8)  Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren.

(9)  Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.
Auf Antrag eines Mitglieds kann geheim abgestimmt werden.

(10)   Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9       Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus den gewählten:

a)    Vorsitzenden,

b)    Stellvertretenden Vorsitzenden,

c)    Kassenwart,

d)    Stellvertretenden Kassenwart,

e)    Schriftführer,

f)     Stellvertretenden Schriftführer,

g)    Löschbezirksführer (kraft seines Amtes),

h)    und bis zu zwei weiteren Beisitzern.

Der Löschbezirksführer kann nicht gleichzeitig ein Vorstandsamt unter Punkt a-f innehaben.

(2)  Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

(3)  Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

(4)  Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des §26 BGB.

(5)  Der Vorstand wird – mit Ausnahme des Löschbezirksführers – für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(6)  Der Vorstand ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, einzuberufen.

(7)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8)  Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 10     Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

 

§ 11     Auflösung

Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Stadt Lebach zu, mit der Auflage, es der Feuerwehr Lebach Löschbezirk Gresaubach zur Verwendung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

 

§ 12     Kassenprüfungen

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu prüfen. Sie berichten darüber jährlich der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13     Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 03.02.2023 in Kraft.

   
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